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Archiv Aktuelles

SARS-CoV-2 und Verrechnungspreise

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit Problemen wie verminderte Einnahmen, Produktionsausfälle, Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien und Rohstoffen, Insolvenz von Auftragnehmern usw. konfrontiert.

In der Praxis kann dies zu Situationen führen, in denen die Lieferkette bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Schließung des Werks, des Personalmangels, der Notwendigkeit einer längeren Lagerung von Waren aufgrund mangelnder Transportkapazität usw. neu organisiert werden muss.

Diese Aspekte können einen erheblichen Einfluss auf die Verrechnungspreise haben, die bei Abrechnungen mit verbundenen Unternehmen vereinbart werden, z.B. durch Änderung der Verteilung von Funktionen, Aktiva und Risiken zwischen den verschiedenen Parteien einer Transaktion. Darüber hinaus können Änderungen in der Methode der Abrechnung zwischen verbundenen Parteien, Verlängerungen von Zahlungsfristen, Verteilung von Ratenzahlungen usw. wiederum eine Überprüfung erfordern, ob die angewandte Methode und Berechnungsmethode den Marktbedingungen (sog. arm’s length principle) entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass:

- in bestimmten Fällen ist es wichtig, bereits während des Jahres Marktpreise anzuwenden,
- signifikante Änderungen in Handels- oder Finanzbeziehungen als Umstrukturierung behandelt werden können, die unter die Verrechnungspreisvorschriften fallen

empfehlen wir Ihnen, Ihre Transaktionen aus der Perspektive der Verrechnungspreise zu analysieren.

Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen. Erst nach der Prüfung durch die Steuerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung oder für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes erfüllt sind, erfolgt die Erstattung der abgeführten Quellensteuer.

Die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus wurde mit der Ankündigung einer Epidemie auf dem Gebiet der Republik Polen im Zusammenhang mit der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Notwendigkeit begründet, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Quellensteuererhebung für Unternehmer zu begrenzen, sowie mit der Notwendigkeit, eine angemessene Effizienz der Steuerverwaltung zu gewährleisten. Da es keine Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemie und der Milderung der Auswirkungen dieses Zustands für die Unternehmer genau zu bestimmen, wurde vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Erhebung der Quellensteuer bis zum 31. Dezember 2020 zu verschieben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Entwurf im Wesentlichen durch den Anwendungsbereich anderer Regelungen als Artikel 26 Absatz 2e des Gesetzes unberührt bleibt, z.B. die Verpflichtung zur Anwendung der Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder die Einstufung des Zahlungsempfängers als beneficial owner.

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