Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen. Erst nach der Prüfung durch die Steuerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung oder für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes erfüllt sind, erfolgt die Erstattung der abgeführten Quellensteuer.

Die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus wurde mit der Ankündigung einer Epidemie auf dem Gebiet der Republik Polen im Zusammenhang mit der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Notwendigkeit begründet, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Quellensteuererhebung für Unternehmer zu begrenzen, sowie mit der Notwendigkeit, eine angemessene Effizienz der Steuerverwaltung zu gewährleisten. Da es keine Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemie und der Milderung der Auswirkungen dieses Zustands für die Unternehmer genau zu bestimmen, wurde vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Erhebung der Quellensteuer bis zum 31. Dezember 2020 zu verschieben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Entwurf im Wesentlichen durch den Anwendungsbereich anderer Regelungen als Artikel 26 Absatz 2e des Gesetzes unberührt bleibt, z.B. die Verpflichtung zur Anwendung der Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder die Einstufung des Zahlungsempfängers als beneficial owner.