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VON ZANTHIER & DACHOWSKI
Aktuelle Fachbeiträge
 

Immobilien und Bauwesen ABLEITUNG VON WASSER VOM GRUNDSTÜCK – EINE PRAKTISCHE HERAUSFORDERUNG

Aktuelle Herausforderungen bei der Entwässerung von Regenwasser

Das Thema der Regenwasserrückführung von Grundstücken wird zunehmend problematisch, insbesondere in Gebieten, in denen keine Regenwasserkanalisation vorhanden ist. Die Vorschriften in diesem Bereich sind streng, und die Kontrollen der zuständigen Behörden werden verstärkt.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Regelung für die Ableitung von Regen- und Schmelzwasser von Grundstücken, sei es von Investitionsgrundstücken oder bestehenden Gebäuden, stellt häufig ein großes Problem in der Planungsphase von Investitionen oder bei der Planung von Gebäuden dar. Oft handelt es sich um eine bestehende Situation, bei der eine Anpassung an die geltenden Vorschriften erforderlich ist. Daher ist es ratsam, sich an die bestehenden Regelungen in diesem Bereich zu erinnern.

Verbote im Zusammenhang mit der Entwässerung von Regenwasser

Zunächst einmal, gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung, ist es verboten, häusliche und industrielle Abwässer in Kanalisationseinrichtungen einzuleiten, die für die Ableitung von Regen- oder Schmelzwasser bestimmt sind, das durch atmosphärische Niederschläge entsteht, sowie diese Regen- und Schmelzwässer oder Drainagewässer in die Abwasserkanalisation einzuleiten.

Darüber hinaus verbietet Artikel 75a des Wasserrechtsgesetzes die Einleitung von Regen- oder Schmelzwasser, das in offene oder geschlossene Regenwassersysteme aufgenommen wird, die zur Ableitung von Niederschlägen dienen, direkt in das Grundwasser oder in Gewässer, wenn diese Wasserarten besonders schädliche Substanzen für das aquatische Ökosystem enthalten oder wenn dies den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen widersprechen würde.

Letztlich, gemäß § 234 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, darf der Grundstückseigentümer, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, die Richtung und Intensität des Abflusses von Regen- oder Schmelzwasser auf seinem Grundstück nicht ändern, noch darf er den Abfluss von Wasser aus Quellen auf benachbarte Grundstücke umleiten oder Abwässer auf benachbarte Grundstücke einleiten.

Regeln zur Ableitung von Wasser auf eigenes Grundstück

Darf man Regenwasser auf das eigene Grundstück ableiten? Dies beantwortet § 28 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur über die technischen Bedingungen, die Gebäude und ihre Lage erfüllen müssen, wonach ein Grundstück, auf dem Gebäude errichtet werden, mit einer Kanalisation ausgestattet sein sollte, die die Ableitung von Regenwasser in das Regenwassernetz oder das Mischkanalnetz ermöglicht. Nur im Fall von niedrigen Gebäuden oder Gebäuden, bei denen keine Möglichkeit besteht, sich an das Regenwassernetz oder Mischkanalnetz anzuschließen, ist es erlaubt, Regenwasser auf das eigene unbefestigte Gelände, in Sickergruben oder in Rückhaltebecken abzuleiten. Laut § 29 der Verordnung ist es verboten, den natürlichen Abfluss von Regenwasser so zu ändern, dass es auf benachbarte Grundstücke abgeleitet wird.

Die Ableitung von Regen- und Schmelzwasser in Gewässer, die in offene (z. B. Meliorationsgräben) oder geschlossene Regenwassersysteme zur Ableitung von Niederschlägen oder in Sammelkanalisationssysteme in den administrativen Grenzen von Städten aufgenommen werden, erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind ältere Anlagen, die vor dem 01.01.1975 errichtet wurden und gemäß der aufgehobenen Vorschrift des § 133 des Wasserrechtsgesetzes von 1974 keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigten.

Rechtliche Konsequenzen der unsachgemäßen Ableitung von Wasser

In Polen gibt es derzeit Tausende illegaler Installationen, die Regenwasser in die Kanalisationssysteme der Abwasserentsorgung, Regenwassersysteme, Meliorationsanlagen, Flüsse oder direkt in den Boden (eigener oder Nachbarsgrund) ableiten. Immer häufiger tritt das Problem auf, dass benachbarte Grundstücke überschwemmt werden. Dies wird besonders problematisch, wenn der Nachbar plant, bisher ungenutztes Land zu investieren.

Die unsachgemäße Ableitung von Regenwasser kann eine Reihe rechtlicher Konsequenzen auf verschiedenen Ebenen nach sich ziehen. Auf zivilrechtlicher Ebene können solche Handlungen als Immissionen qualifiziert und auf dem zivilrechtlichen Weg bekämpft werden. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene stellt dieses Verhalten gleichzeitig einen Verstoß gegen die Baurechtsvorschriften dar (was zu entsprechenden Verfahren durch die Bauaufsichtsbehörden führt) sowie gegen das Wasserrecht (Verstoß gegen die wasserwirtschaftlichen Vorschriften, Verfahren vor dem Bürgermeister oder der Gemeindeverwaltung). Schließlich gibt es strafrechtliche Verantwortlichkeiten – wer ohne vorherige Vereinbarung Abwässer in Kanalisationseinrichtungen einleitet, unterliegt einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 PLN. Nach dem Wasserrecht droht eine Geldstrafe für die Änderung der Richtung und Intensität des Abflusses von Regen- oder Schmelzwasser oder für das Umleiten von Wasser auf benachbarte Grundstücke; besonders hohe Geldstrafen von 1.000 PLN bis 7.500 PLN drohen für illegale Wasseranlagen. Es können auch strafrechtliche Konsequenzen aufgrund des Baurechts eintreten, die sich auf die illegale Ausführung von Installationen oder die unsachgemäße Wartung und Nutzung von Gebäuden beziehen.

Unsere Kanzlei befasst sich seit vielen Jahren unter anderem mit Wasserrechtsthemen und berät Klienten in Verwaltungs- und Zivilverfahren. Wir haben unsere Klienten erfolgreich in Verfahren vor den Bauaufsichtsbehörden, den Kommunalbehörden und in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

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