Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Ihr Erfolg ist unser Ziel

Inhalt

Archiv Aktuelles

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir erneut den Titel Digitale Kanzlei für 2021 der DATEV eG einem der führenden Vertreter der IT- und Anwendungssoftwarebranche für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien erhalten haben https://www.smartexperts.de/. Ausgezeichnet wurde die hohe Digitalisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie dem laufenden Betrieb und Kundenservice. Wir sind stolz auf den Titel, wir danken und gratulieren dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ. DATEV wurde 1996 gegründet und ist einer der führenden Vertreter der IT-Branche in Europa und spezialisiert auf professionelle IT-Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Mitarbeitermanagement, Unternehmensökonomie und Steuern.

Time for Talents! HWR-Deutschlandstipendium

Seit Anfang des Jahres 2021 fördern wir das BMBF Deutschlandstipendium für den Masterstudiengang „FACT“ der  Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (https://www.hwr-berlin.de/)! Die Stipendien werden zum 1. April 2021/ Sommersemester vergeben. Unser Ziel ist es, mit besonders talentierten und engagierten Studierenden in Kontakt zu kommen und sie in ihrem Studium zu unterstützen.

Neue Steuerberaterin ab Januar 2021

Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass wir unser Team in Berlin ab Januar 2021 verstärken. Frau Steuerberaterin Galina Chakalova (chakalova@.vonzanthier.com) verfügt über mehrjährige Berufserfahrung und wird u. a. unseren Bereich des Internationalen Steuerrechts unterstützen.

VAT e-Commerce- wie man B2C-Verkäufe aus Polen korrekt besteuert

Es kommt häufig vor, dass die Waren eines polnischen oder ausländischen Unternehmers an einen Lager in Polen geliefert werden, und von dort aus weitere Verkäufe (auch im Ausland) geplant sind. Die Verkäufe an Privatpersonen aus Polen im Ausland (B2C) sind sogenannte Versandhandelsverkäufe an Person, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist. In dieser Situation fragen sich einige Unternehmer, wann die Umsatzsteuer in Polen gezahlt werden sollte und unter welchen Umständen im Zielland. Diese Frage ist wichtig, weil die mögliche Versäumnisse in dieser Hinsicht zu einer Haftung für die Nichtzahlung der geschuldeten Steuer führen können. Unternehmer sollten auch an die Dokumente denken, die zur Bestätigung der Zahlung der im Ausland fälligen Mehrwertsteuer verwendet werden, um die zusätzliche Besteuerung in Polen zu vermeiden.

Versandverkauf aus Polen nach einem anderen EU-Land und VAT

Versandverkauf aus Polen ist Verkauf von Waren, die aus diesem Land an eine natürliche Person (Privatperson) aus einem anderen EU-Land, die kein Umsatzsteuerpflichtiger ist, transportiert werden. Eine solche Situation trifft auf, wenn Waren aus einem Lager in Polen an eine Privatperson, zum Beispiel nach Deutschland, versandt werden.

Ein Unternehmer, der die oben genannten Dienstleistungen erbringt, sollte daran denken, dass Versandverkauf aus Polen ist in Polen steuerpflichtig, wenn:

(1) die Netto-Schwelle für Versandverkauf in das betreffende EU-Land nicht überschritten wurde und in diesem Fall zusätzlich;

(2) dem Leiter des Finanzamtes in Polen keine Mitteilung über die freiwillige Besteuerung dieser Verkäufe im EU-Bestimmungsland der versandten Waren vorgelegt wurde, obwohl der Schwellenwert nicht überschritten wurde.

Die Überschreitung des Schwellenwertes oder die Einreichung einer entsprechenden Mitteilung führt zu einer Besteuerung dieses Verkaufs im EU-Bestimmungsland der Waren.

Wie kann man überprüfen, ob der Schwellenwert überschritten wurde?

Jedes EU-Land setzt seine eigene Schwelle für Versandverkaufsumsätze zwischen 35.000 € und 100.000 € fest (z.B. Deutschland 100.000 €, Österreich 35.000 €). Die Schwelle bezieht sich auf den Wert der in einem bestimmten Kalenderjahr im Versandverkauf mit dem betreffenden EU-Land getätigten Nettoverkäufe. Die in einer ausländischen Währung ausgedrückte Schwelle wird in Polen nach dem von der Polnischen Nationalbank am 01.05.2004 bekannt gegebenen Wechselkurs umgerechnet.

Beispielsweise die Schwelle für Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland beträgt 481.000 PLN (aufgerundet auf 1.000 PLN) nach dem EUR/PLN Wechselkurs von 4,8122 PLN zum 30.04.2004.

Wann wird Versandverkauf in Polen besteuert?

Der Versandverkauf aus Polen an ein EU-Land wird in Polen besteuert, bis die für dieses EU-Land festgelegte Versandverkaufsschwelle überschritten wird (es sei denn, es wird eine entsprechende Mitteilung vorgelegt). Sobald die Schwelle überschritten ist, wird Versandverkauf im EU-Bestimmungsland besteuert. Dies gilt auch für Verkäufe in das betreffende EU-Land im Jahr nach dem Jahr, in dem das Limit überschritten wurde, selbst wenn die Schwelle im Folgejahr nicht überschritten wurde.

Beispielsweise, wenn im Juli 2018 der Versandverkauf aus Polen nach Deutschland die Grenze von 481.000 PLN überschritten hat, dann wird ein Teil des Versandhandelsverkaufs aus Polen nach Deutschland im Jahr 2018 und alle Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland im Jahr 2019 in Deutschland besteuert. Wird diese Schwelle im Jahr 2019 nicht überschritten, unterliegen Versandhandelsverkäufe aus Polen nach Deutschland ab 01.01.2020 wieder der Besteuerung in Polen.

Vergiss über die Dokumentation nicht

Man soll darauf achten, dass der Steuerzahler trotz Überschreitung der Schwelle eines bestimmten EU-Landes über geeignete Unterlagen verfügen muss, um die zusätzliche Besteuerung dieser Verkäufe in Polen zu vermeiden. In diesem Fall ist es die Dokumentation, die eindeutig bestätigt, dass die Waren an den Käufer geliefert wurden, der sich im EU-Bestimmungsland der versandten Waren befindet. Die obengenannte Dokumente können für eine mögliche Kontrolle sehr wichtig sein. Man sollte auch nicht vergessen, dass die Behörden nach mehreren Jahren, wenn der Unternehmer sich nicht mehr an die Einzelheiten des Verkaufs erinnert, nach Einzelheiten der Transaktion fragen können.

Die Änderungen in 2021

Es sei darauf hingewiesen, dass für 2021 Gesetzesänderungen geplant sind, die die bestehenden Regelungen für den Versandhandel modifizieren. Deshalb werden wir Sie über die Änderungen und Neuregelungen auf dem Laufenden halten. Die Kenntnis der rechtlichen Umfelds ermöglicht ein effektives Management der geführten Geschäfte, was im Kontext der Unsicherheit auf dem Markt von erheblicher Bedeutung für die Geschäftsabwicklung hat.

Wenn Sie bereits Fragen bezüglich Versandverkauf haben, wenden Sie ich bitte an uns. Nachdem wir uns mit der individuellen Situation vertraut gemacht haben, werden wir alle Zweifel erklären und versuchen, effektive Lösungen zu finden, die auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sind.

Änderungen in der Umsatzsteuerbesteuerung der grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe

Versandverkauf bezieht sich auf die Lieferung von Waren an eine Privatperson (B2C), wobei die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf von Waren aus einem in Polen gelegenen Lagerhaus an eine Privatperson in Deutschland. Der Versandverkauf aus Polen ist derzeit im Versandmitgliedstaat der Waren steuerpflichtig, es sei denn, der Versandverkauf überschreitet die Verkaufsschwelle für das Bestimmungsland oder es wird eine Erklärung über die freiwillige Besteuerung in diesem Land beim Finanzamt abgegeben. Diese Regeln werden sich im Jahr 2021 ändern.

Umsatzsteuererklärung für EU-weite Verkäufe

Die neue Regelung sieht den Verzicht auf die Anwendung der Verkaufsschwellen für Versandhandelsverkäufe und die Annahme der allgemeinen Regel vor, dass die Versandhandelsverkäufe in dem Land besteuert werden, in das die Waren versandt werden, d.h. im Land des Verbrauchs. Nach den geplanten Änderungen werden Versandhandelsverkäufe (in der Richtlinie als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen bezeichnet) in besonderer Weise, d.h. im VAT-OSS-System, erfolgen. Der Verkäufer reicht über diesen System eine spezielle Umsatzsteuererklärung bei den für seinen Firmensitz zuständigen Steuerbehörden ein (gilt für die in der EU ansässigen Unternehmen). 

In dieser Umsatzsteuererklärung gibt der Steuerpflichtige unter anderem die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen an, die in der gesamten EU getätigt wurden, und gibt den Nettowert, den Umsatzsteuersatz, die Umsatzsteuer mit Aufteilung in die einzelnen Verbrauchsländer an. Diese Umsatzsteuererklärung wird einmal pro Quartal bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats eingereicht. Die Umsatzsteuer auf diese Verkäufe wird bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der neuen Umsatzsteuererklärung auf ein Bankkonto überwiesen.

Unternehmen, die unter die neuen Vorschriften fallen

Die Änderungen betreffen auch die Unternehmen, die die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Personen in einem anderen Mitgliedstatt, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens nicht liegt, verkaufen. Ein Beispiel kann ein in Deutschland ansässiges und die Waren verkaufendes Unternehmen sein, das seine Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Österreich versendet.

Die neuen Regeln gelten zwingend für Unternehmen, deren Nettoumsatz im laufenden oder vorhergehenden Kalenderjahr 10.000 Euro für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Gegenständen oder Dienstleistungen überstieg. Andere Unternehmen mit einem niedrigeren Umsatz können sich freiwillig für diese besondere Methode zur Abrechnung dieser Verkäufe entscheiden.

Wahrscheinlich wird die VAT-OSS-Sonderregelung durch die Unternehmen verwendet werden, die Waren im Versandhandel aus einem Mitgliedstaat an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Firmensitz oder der Geschäftssitz dieses Unternehmens liegt, verkaufen. Ein Beispiel ist ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das Waren aus einem Lager in Polen an eine Person in Deutschland verkauft.

Die neuen Regeln werden im Jahr 2021 in Kraft treten

Die neuen Regeln zur Besteuerung von Versandhandelsverkäufen sollen durch die EU-Ratsrichtlinie 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 und die EU-Ratsrichtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019 geändert werden. Gemäß der ursprünglichen Annahme sollten diese Rechtsakte ab dem 01. Januar 2021 in Kraft treten. Gemäß dem Beschluss des EU-Rates vom 20. Juli 2020 wurde dieses Datum auf den 01. Juli 2021 verschoben.

Vorteile für Unternehmer

Diese Änderungen bringen eine Reihe von Vereinfachungen für diejenigen mit sich, die die grenzüberschreitenden Versandhandelsverkäufe B2C von Waren tätigen. Diese Verkäufe erfordern nicht, dass sich die Steuerpflichtigen in jedem Verbrauchsland oder in jedem Land, von dem aus die Waren versandt werden, für Umsatzsteuer-Zwecke registrieren lassen müssen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung durch andere steuerpflichtige Umsätze in einem Mitgliedstaat entstehen kann, wie z.B. wegen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Es lohnt sich bereits jetzt, den möglichen Vorteilen der neuen Regelungen zu planen und eine Strategie zur Entwicklung des Unternehmens zu erarbeiten. Unsere Umsatzsteuerspezialisten helfen Ihnen gerne, sich auf die revolutionären Änderungen der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel vorzubereiten.

SLIM VAT - Finanzministerium kündigt ein Paket von Vereinfachungen bei der Umsatzsteuerabrechnung an

Das polnische Finanzministerium kündigte die Einführung des ersten Umsatzsteuervereinfachungspakets - SLIM VAT (simple, local and modern) an. Die geplanten Änderungen betreffen vier Bereiche: Fakturierung, Export, Wechselkurse, finanzielle Vorteile. Unternehmer sollten sich mit den Veränderungen und ihren Folgen für ihr Unternehmen vertraut machen.

Rechnungsstellung

Sicherlich werden die neuen Regeln es für Steuerzahler einfacher machen, eine Korrekturrechnung im Minus zu begleichen.  Im Rahmen der SLIM-Umsatzsteuer wird auf die Bedingung verzichtet, vom Kontrahenten eine Bestätigung einer Minuskorrekturrechnung zu erhalten. Infolgedessen wird der Steuerpflichtige in der Lage sein, die Bemessungsgrundlage bereits in der Zeit der Erstellung der Korrekturrechnung zu reduzieren.

Zudem werden Bestimmungen hinzugefügt, die die Methode der Abrechnung der bisher fehlenden In-Plus-Korrekturrechnungen regeln. Dies hat zu großer Unsicherheit für die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnungen geführt. Rechnungen mit In-Plus-Anpassungen werden bei Abrechnungen im Monat der Ausstellung anerkannt.

Ausfuhr

Für die Anwendung des 0%-Satzes wird die Frist für die Ausfuhr von Waren von 2 auf 6 Monate ab dem Datum des Eingangs der Vorauszahlung verlängert. Damit soll das Problem der langfristigen Lieferungen gelöst werden. Diese Bestimmung wird insbesondere jenen Unternehmen zugutekommen, deren Geschäftstätigkeit auf dem Ausfuhr von Waren in ausländische Märkte beruht.

Wechselkurse

Dank des VAT-Vereinfachungspakets wird der Steuerpflichtige in der Lage sein, den Wechselkurs, der für die Umrechnung von Einnahmen in Einkommenssteuer gilt, auch für VAT-Zwecke anzuwenden. Deshalb wird es möglich sein, für eine Transaktion den gleichen Wechselkurs zu verwenden. 

Finanzielle Vorteile

Unternehmer können auch mit zusätzlichen finanziellen Vorteilen rechnen. Unter ihnen kann man angeben:

  • Verlängerung der Frist für den Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen auf vier monatliche Abrechnungsperioden;
  • die Möglichkeit, die Umsatzsteuer von Rechnungen für Übernachtungsdienstleistungen, die zum Wiederverkauf erworben wurden, abzuziehen;
  • Erhöhung der Grenze für die Nichtregistrierung von Geschenken von geringem Wert von 10 auf 20 PLN.

Zusammenfassung

Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollen Anfang 2021 in Kraft treten. Wie vom Finanzministerium angekündigt, ist dies der Beginn eines abgestuften Prozesses zur Erleichterung für Steuerzahler und zur Beseitigung von belastenden und arbeitsintensiven formalen Anforderungen. Das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit Unternehmern vorbereitet, um die Vorschriften so weit wie möglich an die Bedürfnisse der Unternehmen anzupassen. Weitere Vorschläge für Verbesserungen sollen Ende dieses Jahres vorgelegt werden.

Die gesetzlichen Änderungen, auch wenn sie zum Vorteil des Steuerzahlers sind, machen es erforderlich, die bestehenden innerbetrieblichen Prozeduren zu ändern. Eine angemessene Vorbereitung eines Unternehmens auf die SLIM-Umsatzsteuer ermöglicht eine Gewinnmaximierung in Bezug auf die eingesparten Zeit- und Finanzressourcen.   

Gerne beantworten wir Ihre diesbezüglichen Fragen, um Ihnen bei der Anpassung Ihrer täglichen Praxis an die aktuellen Vorschriften zu unterstützen.

Änderungen in der Besteuerung der Reihengeschäfte in Bezug auf VAT

Seit dem 1. Juli 2020 gelten in Polen die neuen Regelungen über die Besteuerung der Reihengeschäfte in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018.

Die neuen Regeln sollen die Abwicklung von Reihengeschäften EU-weit harmonisieren.

Die Voraussetzungen eines Reihengeschäfts werden erfüllt, wenn:

(1) an der Transaktion mindestens 3 Einheiten teilnehmen und;
(2) die Ware vom ersten Lieferungsteilnehmer an den nächsten Lieferungsteilnehmer (Zwischenhändler) verkauft wird, der die Ware an den letzten Lieferungsteilnehmer des Reihengeschäfts verkauft, und;
(3) dieselbe Ware direkt vom ersten Lieferanten zum letzten Erwerber versandt (befördert) wird.

Innerhalb der Reihengeschäfte kann nur eine internationale Transaktion von der Mehrwertsteuer befreit werden (in Polen mit 0 % besteuert). Die anderen Transaktionen werden mit der jeweiligen nationalen Mehrwertsteuer besteuert.

Laut den neuen Regelungen ist der erste Verkauf steuerfrei, es sei denn, der Zwischenhändler im  Reihengeschäft teilt dem ersten Lieferanten die USt-IdNr. mit, die ihm in dem Land zugeteilt wurde, in dem die Versendung der Waren beginnt (d.h. in dem Land des ersten Steuerpflichtigen) - in diesem Fall ist der zweite Verkauf steuerfrei.

Die oben genannten neuen Regelungen gelten für den Handel mit Nicht-EU-Ländern nicht, bei dem die Umstände der Transaktion noch geprüft werden müssen.

Aufgrund der neuen Regelungen empfehlen wir Ihnen, die Reihengeschäfte zu überprüfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an unsere VAT Spezialisten.

Wie kann ich die VAT-Anmeldung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden?

Am 1. Juli traten die Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 2018/1910 (das so genannte Quick-Fixes-Paket) in Kraft, die unter anderem den Verkauf von Waren im call-of-stock Verfahren betreffen.

Die vorgenannte Richtlinie vereinheitlichte die Regelungen der EU-Mitgliedstatten, unter anderem hinsichtlich der Besteuerung von grenzüberschnittene Warenlieferungen an andere EU- Mitgliedstatte. Dank der neuen Regelungen vermeiden Unternehmen, die Produkte zum späteren Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in ein anderes bewegen, die Verpflichtung, sich im Bestimmungsland der Waren zusätzlich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Erleichterungen für einige Unternehmen

Transaktionen zwischen EU-Mitgliedstatten bilden die Grundlage des Geschäftsverkehrs vieler Unternehmen. Der Verkauf geht jedoch nicht immer dem Transport der Produkte zwischen den Mitgliedstatten voraus. Es kommt vor, dass Lieferant A (ein Mehrwertsteuerzahler in der EU) Waren an den (zum Zeitpunkt der Verlagerung bekannten) Erwerber B in ein anderes EU-Mitgliedstaat transportiert, der eigentliche Verkauf jedoch erst später erfolgt. Bisher sollte sich Lieferant A in dieser Situation in der Regel im Bestimmungsland der Waren für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, den innergemeinschaftlichen Erwerb seiner eigenen Waren dort ausweisen und dann den Inlandsverkauf an Erwerber B ausweisen. Die neuen Vorschriften werden die Anwendung des call-of-stock-Verfahrens ermöglichen, was den Prozess erheblich vereinfachen wird.

Call-of-stock Verfahren?

Die Anwendung des call-of stock Verfahrens vermeidet die Notwendigkeit, sich im Bestimmungsland für die umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Erst wenn das Recht, als Eigentümer über die Waren zu verfügen, auf Erwerber B übertragen wird, weist Lieferant A eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren an Erwerber B aus. Im Gegensatz dazu erkennt der Erwerber B den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren an.

Formelle Anforderungen des call-of-stock Verfahrens für die Lieferung von Waren nach Polen

Diese Vereinfachung kann angewendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Waren von einem Mehrwertsteuerpflichtigen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als Polen zur Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt befördert werden;
  • die Waren an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert werden, der gemäß der geltenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen berechtigt ist, das Eigentum an den Waren zu erwerben;
  • der Lieferant, der die Waren versendet, hat weder seinen Sitz und noch eine Betriebsstätte in Polen;
  • der Warenerwerber für die EU-Mehrwertsteuer registriert ist und sein Name (oder Vor- und Nachname) und Steueridentifikationsnummer (mit vorangestelltem PL-Code) sind dem Lieferanten bekannt zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung;
  • der Lieferant führt eine Erfassung der Warenverbringung im call-of stock Verfahren und Folgendes angeben in den Informationen, die der zusammenfassenden Meldung (VAT-UE)  im Land der Warensendung entsprechen;
  • die Übertragung der Verfügungsberechtigung über die Waren als Eigentümer auf den Käufer der Waren innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Eingangs der Waren übergeht.

Empfängerwechsel nach dem Transport der Waren

Das vereinfachte Verfahren kann auch bei einem Wechsel des Empfängers angewendet werden. Die Änderung kann innerhalb von 12 Monaten nach der Verbringung der Waren nach Polen erfolgen. Der neue Empfänger muss für die EU-Mehrwertsteuer registriert sein. Der Lieferant muss zum Zeitpunkt der Ersetzung den Namen (oder Vor- und Nachnamen) und die Steueridentifikationsnummer des neuen Empfängers kennen.  Der Lieferant muss auch die Änderung der Informationen melden, die den zusammenfassenden Informationen (VAT-UE) im Land der Warensendung entsprechen, und die Änderung in der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren registrieren.

Kein Verkauf von Waren

In der Praxis kommt es vor, dass die schließlich versandten Waren im Bestimmungsland nicht verkauft werden und in das Versandland zurückgebracht werden. Erfolgt der Rückversand innerhalb von 12 Monaten nach Eingang in das call-of stock Verfahren, findet keine innergemeinschaftliche Verlagerung eigener Waren statt. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, die Rücksendung der Waren in  der von ihm geführten Erfassung der Warenverbringung im call-of-stock Verfahren aufzunehmen.

Zusammenfassung

Aus der obigen Analyse geht klar hervor, dass die Unternehmen von den Vereinfachungen profitieren können, aber dies erfordert die Entwicklung neuer Verfahren und Dokumentationen. Nur die angemessene Vorbereitung interner Regeln für die Durchführung von Transaktionen mit dem Einsatz von call-of-stock Verfahren ermöglicht eine effektive Nutzung der Möglichkeiten, die die Richtlinie 2018/1910 bietet. Richtig umgesetzte Verfahren vermeiden zudem mögliche Fehler.

Im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen empfehlen wir Ihnen, das bestehende Transaktionsmodell zu analysieren und unsere Spezialisten zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, die Möglichkeiten zur Nutzung der oben genannten Vereinfachungen zu analysieren und eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.

Danke an DPWEC-Mitglieder und Teilnehmer des Runden Tisches 2017 in Berlin - Polen wird bis 2050 das Land mit den meisten neuen Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien sein

Im Februar 2017 fand auf Initiative des Polnisch-Deutschen Windenergiekreises ein Treffen von Investoren mit einem Gesamtinvestitionsvolumen im polnischen Windenergiesektor von über 2 Milliarden Euro statt. In düsterer Stimmung wurden dann das Vorgehen der polnischen Regierung im Bereich der erneuerbaren Energien und mögliche Gegenmaßnahmen diskutiert. Es war nur eines von vielen Seminaren dieser Art, auf denen DPWEC die Rechtslage in Polen und alternative Investitionsmöglichkeiten im Energiesektor vorstellte und diskutierte.

Keiner der Seminarteilnehmer dachte damals, dass dass die polnische Vizepremierministerin, Jadwiga Emilewicz, auch als Entwicklungsministerin in der PIS-Regierung, einmal ankündigen wird, dass Polen „bis 2050 das Land mit den meisten neuen Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien sein“ wird. Im Jahr 2016 war dies sogar undenkbar, aber das hat sie unter folgendem polnisch-sprachigen Link jedoch gesagt:: https://www.money.pl/gospodarka/pis-przeprasza-sie-z-wiatrem-emilewicz-chce-zasilic-polske-pradem-z-oze-6537287472191105a.html

Recht behalten haben die wenigen mutigen Investoren, die in der tiefsten Krise  2016/2017  in Polen, als neben der 10H-Regelung auch die Vermögenssteuer auf Windkraftanlagen  vervierfacht wurde, eine Chance sahen,  Windkraftanlagen billig  zu erwerben, weil es für keinen mehr  profitabel war, Windenergie in Polen zu produzieren. Diese Investoren sind jetzt am Besten in Polen aufgestellt.

Jetzt werden mit der geplanten Modifizierung der 10H Regelung die politischen Hindernisse beseitigt werden und  der weitere  Windenergieaufbau in Polen kann ungehindert unterstützt werden. Für DPWEC bedeutet das, dass wir jetzt wieder unserer normalen Arbeit nachgehen können:  Die Windenergiebeteiligten in Polen und Deutschland zu informieren, zu vernetzen und zu unterstützen.

DPWEC möchte sich allen Mitgliedern und Unterstützern des Klubs für ihre bisherige Unterstützung bei der Entwicklung der polnischen Windenergie, die sich zweifellos positiv auf die Lobbyarbeit des Klubs ausgewirkt hat, bedanken. Dadurch konnten sich die Investoren aus dem Windenergiesektor untereinander auf ihre Pläne und Perspektiven einigen und wurden so ermutigt, ihre Investitionen in Polen fortzusetzen.

DPWEC plant noch in diesem Jahr einen Stammtisch im September zur Vernetzung und ein Seminar über PPA-Modelle in Polen zu unserer Mitgliederversammlung am 19. November 2020. Konkrete Einladungen werden noch folgen.

Webinar am 22.09.2020: “COVID-19 - ein Problem für die Rechtsbranche“

Am 22. September 2020 um 10:30 Uhr wird Rechtsanwalt Henning von Zanthier im Rahmen des Webinars “COVID-19 - ein Problem für die Rechtsbranche“ (COVID-19 - An Issue of the Legal Profession) vor Malaysischen Wirtschaftsanwälten die rechtlichen Voraussetzungen von außereuropäischen Investitionen in Deutschland erläutern. Das Webinar wird von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) organisiert. Es werden u.a. folgende Themen behandelt: Zugang zur Justiz während der COVID-19-Krise und wachsende Bedeutung der Mediation während und nach der COVID-19-Krise. Teilnahme ist nach vorheriger Anmeldung unter domaschke@.brak.de möglich.

Programm des Webinars

Zum Seitenanfang