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Archiv Aktuelles

LAWASIA 2020 CONFERENCE ONLINE

Am 24. September 2020 wird Rechtsanwalt Henning von Zanthier ein Webinar mit dem Titel „New Obstacles to Foreign Direct Investments?“ im Rahmen der digitalen jährlichen LAWASIA Konferenz zwischen 8:30 – 10:00 Uhr moderieren. Es werden Referenten aus Japan, Schweiz, Thailand, Philippinen, der Tschechischen Republik und Bangladesch ihre Erfahrungen zu ihren Regeln der Foreign Direct Investments (FDI) mitteilen. An dem Webinar kann nach vorheriger Anmeldung kostenlos teilgenommen werden.

 

Neue Fristen und Formalitäten für Verrechnungspreise im Jahr 2020

Die seit Januar 2019 geltenden Vorschriften betreffend die Verrechnungspreise haben zahlreiche Änderungen eingeführt, wie zum Beispiel:

1. neue Dokumentationsschwellenwerte,
2. die Pflicht zur Einreichung bei dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung von Informationen über Verrechnungspreise TPR-C (juristische Personen) oder TPR-P (natürliche Personen),
3. die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, in welcher bestätigt wird, dass die Verrechnungspreisdokumentation erstellt wurde und dass die Transaktionen zu solchen Bedingungen durchgeführt werden, welche auch zwischen unverbundenen Unternehmen vereinbart würden.

Die Steuerpflichtigen müssen daher auf die neuen Regelungen besonders aufmerksam sein, wobei sie jedoch beachten müssen, dass die gesetzlichen Fristen in dieser Hinsicht eingehalten werden. Diese Fristen sind für die meisten Steuerpflichtigen aufgrund der Coronavirus-Pandemie verlängert worden und laufen am 31. Dezember 2020 ab.

Die Fristen für die Abgabe von TPR-C und TPR-P für das Jahr 2020

Die Frist für die Einreichung der Informationen TPR-C (TPR-P) sowie der oben genannten Erklärungen läuft grundsätzlich für Steuerpflichtige, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt am 30. September 2020 ab. (aufgrund der Pandemie COVID-19 würde diese Frist bis zum 31. Dezember 2020 verlängert) Für die Verletzung der Fristen für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen oder für die Abgabe von Erklärung, in welcher falsche Informationen angegeben wurden hat der polnische Gesetzgeber Sanktionen vorgesehen. Deshalb ist es wichtig, nicht nur die Formalitäten innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen, sondern auch die erforderlichen Unterlagen zuverlässig vorzubereiten.

Die Vorbereitung der erforderlichen Daten kann zeitaufwendig sein

Gemäß der Begründung zu dem Gesetz, mit welchem die oben genannten Verpflichtungen eingeführt wurden, besteht der Zweck der eingeführten Regelungen darin, dass der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung von den Steuerpflichtigen detaillierte Informationen über Bedingungen zu welchen die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen abgewickelt werden, erhalten wird. Die auf diese Weise gesammelten Daten sollten für statistische und wirtschaftliche Analysen sowie für Analyse des Risikos einer Unterschätzung des Einkommens durch die Steuerpflichtigen aufgrund nicht marktüblichen Verhaltens verwendet werden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Kernelement der Information über Verrechnungspreise TPR eine korrekte Angabe von folgenden Daten ist:

• Ergebnis aus der Transaktion,
• Daten aus der erstellten Benchmarkanalyse,
• Angabe von Werten über erzielte Marge, Rentabilität der Aktiva oder Rentabilität des Eigenkapitals.

Die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen sollte nicht verzögert werden

Um die vom Gesetzgeber auferlegten Verrechnungspreisverpflichtungen rechtzeitig und zuverlässig zu erfüllen, schlagen wir daher vor, schon jetzt geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Steuerpflichtigen haben zusätzliche Zeit gewonnen, um die Formalitäten zu erledigen, aber das bedeutet nicht, dass sie das oben genannte Thema bis zum letzten Moment aufschieben können. Die Identifizierung von Transaktionen und die anschließende Vorbereitung der erforderlichen Dokumente und die Erledigung der Formalitäten gemäß den neuen Vorschriften kann sich als zeitaufwändig erweisen.

Webinar am 15.09.2020: „Chancen für polnische Unternehmen in der deutschen Hauptstadtregion - europäische Doppelstadt Frankfurt (Oder) und Słubice“

Am 15. September 2020 ab 11:25 Uhr wird Rechtsanwalt Kamil Niciecki von der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ in Berlin digital auf Polnisch im Rahmen des Webinars "Chancen für polnische Unternehmen in der deutschen Hauptstadtregion - europäische Doppelstadt Frankfurt (Oder) und Słubice" eine Einführung in die Geschäftstätigkeiten von polnischen Unternehmen in Deutschland geben und dabei den deutschen Kaufvertrag, den Werkvertrag und die GmbH Gründung in Deutschland erläutern. Vorher werden wichtige Wirtschaftsdaten für polnische Unternehmen in Deutschland von dem Investoren Center Ostbrandenburg (ICOB), Frau Kania, erläutert werden. Das Webinar wird vom ICOB in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreis (DWK) aus Posen organisiert und beginnt um 11 Uhr. An dem  Webinar kann jeder nach vorheriger Anmeldung unter adamus@.icob.de kostenlos teilnehmen.

Programm des Webinars

DATEV Digitale Kanzlei 2020

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir von <span style="box-sizing: inherit; margin: 0px; padding: 0px; font-size: 14px; vertical-align: baseline; background: rgb(255, 255, 255); text-decoration: none; font-weight: 600; border: 0px; color: rgb(102, 94, 208); line-height: inherit !important; touch-action: manipulation; position: relative; font-family: -apple-system, system-ui, BlinkMacSystemFont, "Segoe UI", Roboto, "Helvetica Neue", "Fira Sans", Ubuntu, Oxygen, "Oxygen Sans", Cantarell, "Droid Sans", "Apple Color Emoji", "Segoe UI Emoji", "Segoe UI Symbol", "Lucida Grande", Helvetica, Arial, sans-serif; font-style: normal; font-variant-ligatures: normal; font-variant-caps: normal; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-stroke-width: 0px; ">DATEV eG</span>, einem der führenden Vertreter der IT- und Anwendungssoftwarebranche für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwaltskanzleien, für den hohen Grad der Digitalisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie des laufenden Betriebs- und des Kundendienstes mit dem Titel Digitale Kanzlei 2020 ausgezeichnet wurden. Wir sind stolz auf den Titel, danken und gratulieren dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ.
Die 1996 gegründete DATEV ist einer der führenden Vertreter der IT-Branche in Europa und spezialisiert sich auf professionelle IT-Dienstleistungen für die Bereiche wie Rechnungswesen, Mitarbeiterführung, Betriebswirtschaft und Steuern.

VAT-Abrechnung in Polen nach den neuen Regeln, ohne die Finanzmittel einzufrieren

Ab dem 1. Juli 2020 kann die Einfuhrumsatzsteuer in Polen direkt in der Umsatzsteuervoranmeldung abgerechnet werden. Zuvor war hierfür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen Häfen, die bisher den Kampf um den Kunden u.a. mit deutschen und niederländischen Häfen verloren haben. In diesen Ländern ist die Möglichkeit der bargeldlosen Abrechnung von Einfuhrumsatzsteuer für alle Steuerzahler seit langem vorgesehen. Die neuen Regeln für die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer werden es ermöglichen, ein Einfrieren von Geldern zu vermeiden, und sich positiv auf die finanzielle Liquidität von Unternehmen auswirken.

Frühere Regelungen beeinträchtigten die Wettbewerbsfähigkeit polnischer Unternehmen

Bislang sollte die fällige Einfuhrumsatzsteuer in Polen im Prinzip innerhalb von 10 Tagen nach der Zollabfertigung bezahlt werden. Steuerzahler könnten dann die bezahlte Steuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung abziehen, wodurch die Geldmitteln des Unternehmers für etwa 90 Tage eingefroren wurden. Deswegen entschieden sich Steuerzahler häufig dafür, einen Importvorgang in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen und anschließend die innergemeinschaftliche Warenverlagerung abzuwickeln.

Gegenwärtig kann jeder aktive Umsatzsteuerpflichtige die frühere Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer umgehen und sie direkt in einer einzigen Umsatzsteuervoranmeldung abrechnen.

In der Praxis bedeutet dies eine Möglichkeit, ein vorübergehendes Einfrieren des an das Zollamt gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbetrags zu vermeiden, was die Einfuhr von Waren nach Polen vorteilhafter macht.

Welche formelle Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Eine solche Lösung wird für Steuerzahler zur Verfügung stehen, die Zollerklärungen über einen direkten oder indirekten Vertreter abgeben. Die Unternehmer müssen eine geeignete und aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Bescheinigung über keine Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eine Bestätigung der Registrierung als aktiver Umsatzsteuerzahler haben. Zur Erleichterung können die erforderlichen Bescheinigungen auch durch eine schriftliche Erklärung des Steuerzahlers mit dem entsprechenden Inhalt ersetzt werden.

Die neuen Regelungen sehen keine besonderen Anforderungen für ausländische Mehrwertsteuerpflichtige vor, die in Polen nur für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind und z.B. keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Unserer Meinung nach wird es in einem solchen Fall ausreichen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies wird jedoch letztlich von der zuständigen Behörde beurteilt.

Die Unterlagen sind dem zuständigen Leiter des Zollamtes vorzulegen, das für den Wohnsitz oder Sitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Für Steuerzahler, die keinen Wohnsitz oder Sitz in Polen haben, ist der Leiter des Niederschlesischen Zollamtes in Wrocław zuständig.

Der Steuerzahler ist auch verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Zollamtes innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Zollerklärung angenommen wurde, Dokumente vorzulegen, die die Abrechnung der Einfuhrumsatzsteuer bestätigen. Diese Verpflichtung wird jedoch nach dem 1. Oktober 2020 aufgehoben.

Wann profitieren Unternehmen von der Erleichterung der Umsatzsteuerabrechnung?

Die Vorschriften regeln nicht direkt den Zeitpunkt, ab dem die Vereinfachung angewendet werden kann. Es scheint, dass dies im nächsten Abrechnungszeitraum nach Erfüllung der formalen Bedingungen möglich sein wird. In diesem Zusammenhang müssen die Steuerzahler daran denken, die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Leiter Zollamtes vorzulegen. Fehler in diesem Fall führen dazu, dass die Erleichterungen nicht genutzt werden können.

Falls Sie die eingeführte Vereinfachung anwenden mochten oder haben Sie weitere Frage dazu, wenden Sie sich bitte an unsere Umsatzsteuerspezialisten. Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der ordnungsgemäßen Anmeldung, der korrekten Abrechnung der Steuer sowie bei der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen beim zuständigen Amt.

Artikel von Jan Muszyński im "Jahrbuch des Öffentlichen Rechts"

Wir empfehlen Ihnen den lesenswerten Artikel "Comparative legal argument in the Polish discussion on changes in the judiciary", der im renommierten Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Der Autor der Publikation ist Jan Muszyński, Jurist aus unserer Kanzlei. Der Artikel befasst sich mit dem Missbrauch und der Instrumentalisierung des Vergleichs der Änderungen im Gerichtswesen in Polen mit den Lösungen westlicher Länder, insbesondere Deutschlands.

VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań ISO 9001:2015 zertifiziert

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Bereich der Rechtsberatung erneut ein Zertifikat erhalten haben, das die Einführung der Qualität und das Qualitätsmanagement gemäß den Anforderungen der ISO 9001:2015 bestätigt. Das von der TÜV SÜD Management Service GmbH ausgestellte Zertifikat ist bis zum 26. Juli 2023 gültig. Wir danken dem gesamten Team von VON ZANTHIER & SCHULZ Poznań für ihr Engagement und ihre Professionalität.

SARS-CoV-2 und Verrechnungspreise

Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie sehen sich viele Unternehmen mit Problemen wie verminderte Einnahmen, Produktionsausfälle, Verzögerungen bei der Lieferung von Materialien und Rohstoffen, Insolvenz von Auftragnehmern usw. konfrontiert.

In der Praxis kann dies zu Situationen führen, in denen die Lieferkette bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen aufgrund der vorübergehenden Schließung des Werks, des Personalmangels, der Notwendigkeit einer längeren Lagerung von Waren aufgrund mangelnder Transportkapazität usw. neu organisiert werden muss.

Diese Aspekte können einen erheblichen Einfluss auf die Verrechnungspreise haben, die bei Abrechnungen mit verbundenen Unternehmen vereinbart werden, z.B. durch Änderung der Verteilung von Funktionen, Aktiva und Risiken zwischen den verschiedenen Parteien einer Transaktion. Darüber hinaus können Änderungen in der Methode der Abrechnung zwischen verbundenen Parteien, Verlängerungen von Zahlungsfristen, Verteilung von Ratenzahlungen usw. wiederum eine Überprüfung erfordern, ob die angewandte Methode und Berechnungsmethode den Marktbedingungen (sog. arm’s length principle) entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass:

- in bestimmten Fällen ist es wichtig, bereits während des Jahres Marktpreise anzuwenden,
- signifikante Änderungen in Handels- oder Finanzbeziehungen als Umstrukturierung behandelt werden können, die unter die Verrechnungspreisvorschriften fallen

empfehlen wir Ihnen, Ihre Transaktionen aus der Perspektive der Verrechnungspreise zu analysieren.

Neuer Entwurf zur Änderung der Verordnung zur Verschiebung der Quellensteuer

Am 23. April 2020 wurde auf den Seiten des Gesetzgebungszentrums der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Anwendung von Artikel 26 Absatz 2e des Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine weitere, bereits vierte Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus vor, diesmal auf den 31. Dezember 2020.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen. Erst nach der Prüfung durch die Steuerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung oder für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes erfüllt sind, erfolgt die Erstattung der abgeführten Quellensteuer.

Die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Quellensteuererhebungsmechanismus wurde mit der Ankündigung einer Epidemie auf dem Gebiet der Republik Polen im Zusammenhang mit der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Notwendigkeit begründet, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Quellensteuererhebung für Unternehmer zu begrenzen, sowie mit der Notwendigkeit, eine angemessene Effizienz der Steuerverwaltung zu gewährleisten. Da es keine Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt der Aufhebung des Zustands der Epidemie und der Milderung der Auswirkungen dieses Zustands für die Unternehmer genau zu bestimmen, wurde vorgeschlagen, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Erhebung der Quellensteuer bis zum 31. Dezember 2020 zu verschieben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Entwurf im Wesentlichen durch den Anwendungsbereich anderer Regelungen als Artikel 26 Absatz 2e des Gesetzes unberührt bleibt, z.B. die Verpflichtung zur Anwendung der Aufbewahrung der Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder die Einstufung des Zahlungsempfängers als beneficial owner.

Wie können die Verpflichtungen, die sich aus der Auferlegung eines Mandats für Umsatzsteuer-Unregelmäßigkeiten in Polen ergeben, schnell erfüllt werden?

Sind Sie mit einem Mandat in Polen für Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer bestraft worden? Selbst wenn Sie diese Geldbuße akzeptieren, kann das Versäumnis, die notwendigen Formalitäten rechtzeitig zu erledigen, Sie weiteren Problemen aussetzen.

Wenn Sie ein registrierter polnischer Umsatzsteuerpflichtiger sind und Briefe vom polnischen Finanzamt erhalten, dann sollten Sie zwecks der Vermeidung der Sanktionen innerhalb der in dem Brief angegebenen Frist antworten. Die Kommunikation mit dem polnischen Finanzamt erfolgt auf Polnisch, daher verstehen wir, dass dies für ausländische Subjekte Schwierigkeiten verursachen kann. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bußgeldverfahrens gehört nicht nur die Zahlung eines Bußgeldes, sondern auch das Ausfüllen einer entsprechenden Dokumentation. Darüber hinaus entbindet die Verhängung einer Geldbuße den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu einer korrekten Abrechnung nicht.

Wir können Sie in dieser Angelegenheit unterstützen. Schicken Sie uns einen Scan des vom Finanzamt erhaltenen Briefes und wir erledigen den Rest.

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