Wie kann man vergangene Perioden gegenüber den polnischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Umsatzsteuer korrekt abrechnen?
Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen in Polen und haben sich noch nicht für die Umsatzsteuer in Polen registriert? Oder vielleicht kaufen Sie in Polen ein und haben die Umsatzsteuersteuer nicht abgezogen? Zögern Sie nicht!
Ein Unternehmen, das in Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit ausübt, sollte dies im Voraus melden. Das Versäumnis, eine solche Meldung rechtzeitig vorzunehmen, entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, Steuererklärungen einzureichen und die Umsatzsteuer abzurechnen.
Wir unterstützen die Unternehmer unter anderem vor Ort:
- Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Polen mit der Möglichkeit, fehlende Dokumente für vergangene Zeiträume nachzureichen;
- Vorbereitung und Einreichung von überfälligen Steuererklärungen;
- Überprüfung der Möglichkeit der Rückforderung der noch nicht abgezogenen Umsatzsteuer;
- Berechnung der überfälligen Umsatzsteuer mit Zinsen;
- Bestimmung der Auswirkungen einer fehlenden rechtzeitigen Registrierung auf Unternehmen;
- Analyse der Möglichkeit, Sanktionen wegen nicht rechtzeitiger Registrierung zu vermeiden.
Um die Umsatzsteuer korrekt abrechnen zu können, benötigen wir bestimmte Dokumente (z.B. einen Registerauszug oder eine Bescheinigung mit einer zugewiesenen Steuernummer im Ausland) und Informationen über die getätigten Geschäfte. Im Zweifelsfall rufen Sie an oder schreiben Sie.