Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Archiv Aktuelles

Wie kann man vergangene Perioden gegenüber den polnischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Umsatzsteuer korrekt abrechnen?

Verkaufen Sie Waren oder Dienstleistungen in Polen und haben sich noch nicht für die Umsatzsteuer in Polen registriert? Oder vielleicht kaufen Sie in Polen ein und haben die Umsatzsteuersteuer nicht abgezogen? Zögern Sie nicht!

Ein Unternehmen, das in Polen eine umsatzsteuerbare Tätigkeit ausübt, sollte dies im Voraus melden. Das Versäumnis, eine solche Meldung rechtzeitig vorzunehmen, entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, Steuererklärungen einzureichen und die Umsatzsteuer abzurechnen.

Wir unterstützen die Unternehmer unter anderem vor Ort:
- Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Polen mit der Möglichkeit, fehlende Dokumente für vergangene Zeiträume nachzureichen;
- Vorbereitung und Einreichung von überfälligen Steuererklärungen;
- Überprüfung der Möglichkeit der Rückforderung der noch nicht abgezogenen Umsatzsteuer;
- Berechnung der überfälligen Umsatzsteuer mit Zinsen;
- Bestimmung der Auswirkungen einer fehlenden rechtzeitigen Registrierung auf Unternehmen;
- Analyse der Möglichkeit, Sanktionen wegen nicht rechtzeitiger Registrierung zu vermeiden.

Um die Umsatzsteuer korrekt abrechnen zu können, benötigen wir bestimmte Dokumente (z.B. einen Registerauszug oder eine Bescheinigung mit einer zugewiesenen Steuernummer im Ausland) und Informationen über die getätigten Geschäfte. Im Zweifelsfall rufen Sie an oder schreiben Sie.

Mitwirkungsvertrag

Die Steuerpflichtigen, die die größte Ökonomische Bedeutung für den Staatshaushalt in Polen haben (Einkommen mindestens 50 Mio. EUR), werden ab Juli 2020 die Möglichkeit haben, einen Mitwirkungsvertrag mit dem Chef der Nationalen Finanzverwaltung abzuschließen. Der Abschluss eines Mitwirkungsvertrages sollte vor allem das beiderseitige Vertrauen und die Klarheit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit versichern. Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte auf den Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen und muss durch eine Vorabprüfung vorangegangen werden. Nach Abschluss des Mitwirkungsvertrages werden die Kontrollaudits durgeführt, um die Richtigkeit der Erfüllung von Steuerpflichten zu prüfen.

Der Abschluss des Mitwirkungsvertrages sollte eine Gelegenheit darstellen, das Steuerrisiko eines Unternehmens zu minimieren. Zunächst sollte dieser Vertrag eine konstruktive und auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Beziehung ermöglichen.

Für Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir sind vom Magazin FOCUS Special ausgezeichnet worden!

Wir haben den prestigeträchtigen Titel " Top Steuerberaterkanzlei " auf dem Gebiet der internationalen Steuerberatung erhalten. Das ist für uns sehr wertvoll, denn Profis empfehlen Profis in diesem Ranking. Dank der Meinungen von Steuerberatern haben wir diesen Titel in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018, 2019 und im laufenden Jahr erhalten.

Außerdem wurden wir von der Brandeins GmbH, dem Institut für Marktforschung in Hamburg, in Kategorien wie Verwaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Wirtschaftsprüfung und internationale Steuerberatung ausgezeichnet.

Wir sind sehr stolz auf unser Team. Vielen Dank für die Wertschätzung unserer Arbeit!

Vorige Preisabsprache - Advanced Pricing Agreements (APA)

Vorige Preisabsprache ist eine Art des Vertrages mit dem Chef der Nationalen Finanzverwaltung in dem vereinbart wird, dass die angewandte Höhe und Methode der Preisberechnung in den Transaktionen zwischen den Gesellschaften eines Konzerns dem Marktpreis entspricht. Die Vorschriften, die den Erhalt des Vertrages regulieren, werden novelliert, was folgende Änderungen darstellt:

• Vereinfachte Prozedur der Beantragung der Vorigen Preisabsprache;

• Möglichkeit der Beantragung durch eine Auslandsgesellschaft, die den Beginn der Tätigkeit in Polen plant;

• Begrenzung der Voraussetzungen der Unzulässigkeit des Erhalts von APA;

• Vereinheitlichung der im Antrag gegebenen Daten, damit deren Umfang sich mit den Daten in Lokal-File-Dokumentation deckt.

Der Erhalt der Vorigen Preisabsprache gibt den Steuerpflichtigen die Sicherheit, dass die Bedingungen der Transaktionen durch das Steueramt nicht in Frage gestellt werden.

Wir würden Sie gerne bei der Erlangung der Vorigen Absprache gerne unterstützen.

Quellensteuer - ab dem 01.07.2020 weitere wichtige Änderungen

Quellensteuer ist eine Steuer, die vom polnischen Unternehmen (Steuerentrichtungspflichtigen) in Polen im Zusammenhang mit einer Zahlung an ausländische Unternehmen für einige Leistungen grundsätzlich einzubehalten ist, einschließlich die Zahlungen auf Dividenden (19%), (Darlehens- oder Kredits-) Zinsen oder Vergütungen für Beratungsleistungen (20%). Die bisherigen Vorschriften ermöglichten die Befreiung dieser Zahlungen von der Quellenbesteuerung in Polen oder die Anwendung von ermäßigten Quellensteuersätzen (z.B. in Höhe von 5 % oder 15 %), soweit die bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Beginnend ab dem 01.07.2020 werden die analogen Prinzipien gelten, jedoch mit weiteren wichtigen Änderungen.

Im Fall, wenn der ausgezahlte Betrag zugunsten desselben Steuerpflichtigen (d.h. desselben ausländischen Unternehmens) im Laufe des Steuerjahres den Betrag von 2.000.000,00 PLN überschreitet, wird der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich in erster Reihe dazu verpflichtet sein, bei Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer ohne Befreiung nach dem nicht ermäßigten polnischen Quellensteuersatz (grundsätzlich 19% oder 20%) einzubehalten und an das polnische Finanzamt abzuführen.

Die Quellensteuer kann dann im einen speziellen Verfahren zur Erstattung angemeldet werden. Nach den neuen Regelungen bestehen nun zwei Wege, von der Notwendigkeit der Einbehaltung der Quellensteuer abzuweichen, d.h. Besorgung eines Quellensteuerbefreiungsgutachtens oder Abgabe der Erklärungen durch die sämtlichen Geschäftsführer des Steuerentrichtungspflichtigen.

Wir würden Sie gerne im Laufe der Erlangung von steuerlichen Begünstigungen unterstützen.

Business vs. Coronavirus in Polen - Webinar auf Deutsch am 8.4.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreises in Posen und des Teams der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ laden wir Sie herzlich ein, an einem kostenlosen Webinar über die Geschäftstätigkeit in der Zeit der Coronavirus-Pandemie teilzunehmen.

Das Webinar in deutscher Sprache findet am Mittwoch, 8. April 2020, um 11.30 Uhr auf Webinarjam statt. Das Treffen wird von Rechtsanwältin Karolina Barałkiewicz-Sokal und Steuerberaterin Magdalena Stefaniak-Odziemska geleitet. Das Webinar dauert ca. 45 Minuten.

Das Webinar befasst sich mit den Themen, die derzeit entscheidende Bedeutung für Unternehmer haben, insbesondere:

• Verhältnisse mit Arbeitnehmern,
• Handelsverträge,
• Die Anti-Krise-Gesetzgebung.

Wie nimmt man an dem Webinar teil? Bei Interesse senden Sie bitte eine Nachricht an: carrieri@vonzanthier.com. An alle Interessierten, die am Webinar teilnehmen möchten, werden davor entsprechende Links versandt. Um dem Webinar beizutreten, sollten Sie einfach auf den erhaltenen Link klicken.

Wir laden Sie herzlich ein!

Neue Matrize der Umsatzsteuersätze und sog. Bindende Umsatzsteuersatzinformation (WIS)

Ab Anfang April 2020 wird das System der Umsatzsteuersätze vereinfacht und vereinheitlich. Die einheitlichen Umsatzsteuersätze werden anwendbar für die gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen. Die Umsatzsteuersätze werden auch modifiziert- entweder vergünstigt oder erhöht. Als Grundlage zur Kennung der Waren und Dienstleistungen für Bedarf der Umsatzsteuer wird die Kombinierte Nomenklatur (Combined Nomenclature, CN) für die Waren und Polnische Klassifikation der Produkte und Dienstleistungen (PKWiU 2015) für die Dienstleistungen Anwendung finden. Durch die Änderungen werden die Umsatzsteuerpflichtigen die Sicherheit im Bereich der Umsatzsteuer gewinnen. Bei Unsicherheit bezüglich der Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes wird es möglich, einen Antrag auf bindende Umsatzsteuerinformation (WIS) zu stellen.

Bindende Umsatzsteuerinformation (WIS) ist eine amtliche Entscheidung, die die Richtigkeit der angewandten Umsatzsteuersatz für die entsprechende Ware oder Dienstleistung bestätigt. Diese Entscheidung beinhaltet die Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung, die entsprechende Klassifikation zu der Kombinierten Nomenklatur oder zu der Polnischen Klassifikation der Produkte und Dienstleistungen und deren richtiger Umsatzsteuersatz. Das Steueramt wird keine Möglichkeit haben, den aufgrund der bindenden Umsatzsteuerinformation angewandten Umsatzsteuersatz in Frage zu stellen.

Deswegen möchten wir Sie um eine Erwägung bitten, ob Sie den richtigen Satz im Laufe der bindenden Umsatzsteuerinformation bestätigen wollen.

Business vs. Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Deutsch-Polnischen Wirtschaftskreises in Posen und des Teams der Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ laden wir Sie herzlich ein, an einem kostenlosen Webinar über die Geschäftstätigkeit in der Zeit der Coronavirus-Pandemie teilzunehmen.

Das Webinar in der polnischen Sprache findet am Dienstag, 31. März 2020, um 11.00 Uhr auf clickmeeting statt. Das Treffen wird von Rechtsanwältin Karolina Barałkiewicz-Sokal und Steuerberaterin Magdalena Stefaniak-Odziemska geleitet. Das Webinar dauert ca. 45 Minuten.

Das Webinar befasst sich mit den Themen, die derzeit entscheidende Bedeutung für Unternehmer haben, insbesondere:

• Verhältnisse mit Arbeitnehmern,
• Handelsverträge,
• Die Anti-Krise-Gesetzgebung.

Wie nimmt man an dem Webinar teil? Bei Interesse senden Sie bitte eine Nachricht an: carrieri@vonzanthier.com. An alle Interessierten, die am Webinar teilnehmen möchten, werden davor entsprechende Links versandt. Um dem Webinar beizutreten, sollten Sie einfach auf den erhaltenen Link klicken oder registrieren Sie sich hier: vonzanthierdachowski.clickmeeting.pl/business-vs-coronavirus/register.

Wir laden Sie herzlich ein!

Wir sind für Sie da: Auch in Zeiten von Corona-Virus!

Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuelle Lage ist ohne Frage eine beispiellose Herausforderung für uns alle. Wir hoffen, Sie sind wohlauf.

Da uns die Gesundheit unseres Teams und die unserer Mandanten am Herzen liegt, haben wir einige Maßnahmen getroffen, um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus so klein wie möglich zu halten.

Eine gute Nachricht: Wir sind weiterhin für Sie da, können Sie weiterhin beraten und vertreten, unsere Termine einhalten und freuen uns, mit Ihnen digitale Wege der Kommunikation zu erproben.

In den nächsten Tagen werden wir Sie über die rechtlichen und steuerrechtlichen Maßnahmen des deutschen und des polnischen Gesetzgebers zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus informieren.

So tragen wir Verantwortung:
• Wir zeigen Nähe, indem wir Abstand halten: Meetings finden mit der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Distanz von mindestens 1,5 m statt.
• Zudem folgen wir den strengen Hygieneregelungen im Büro.
• Unser Team arbeitet soweit wie möglich im Homeoffice.

Wir sind für Sie erreichbar:
• Wir sind zu unseren Bürozeiten selbstverständlich weiterhin für Sie da, rufen Sie uns zwischen 9 – 18 Uhr einfach unter +49 30 880 359 0 in Berlin und unter +48 61 8582 550 in Poznań an.
• Wir beraten Sie weiterhin am Telefon oder per E-Mail. Unser Team ist weiterhin komplett für Sie da!
• Wir kommunizieren mit Ihnen per Videokonferenz.

Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner direkt darauf an.

Wir beantworten Ihre Fragen weiterhin in der gewohnten hohen Qualität bei kurzer Bearbeitungszeit.

Alles Gute für Sie und Ihre Familie. Bleiben Sie gesund.

VON ZANTHIER & SCHULZ

Split payment

Seit dem 1. November 2019 gelten die neuen Vorschriften, die das Mechanismus „Split Payment“ betreffen. Dieses Mechanismus besteht darin, dass der Erwerber nur der Nettobetrag auf die Bankverbindung des Verkäufers überweisen kann. Der Umsatzsteuer wird auf das spezielle VAT-Bankkonto überwiesen werden. Die Geldmittel auf dem VAT-Bankkonto gehören zu dem Verkäufer, er kann aber über sie nicht frei verfügen. Durch diese Mittel können insbesondere Steuerverpflichtungen oder andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen beglichen werden. Das VAT-Bankkonto ist durch das Steueramt automatisch geöffnet, dies gilt aber nicht für die Auslandssubjekte, die über keine Bankverbindung in Polen verfügen.

Der Mechanismus „Split Payment“ (PL „mechanizm podzielonej płatności”) gilt seit 01/11/2020 obligatorisch für die Transaktionen, die mit der für den Betrag mehr als 15.000 PLN brutto ausgestellten Rechnungen dokumentiert werden und umfassen u.a.:

• Bauarbeiten;
• Sekundärrohstoffe und Abfälle;
• Elektrogeräte;
• Kohle;
• Motorbenzine, Dieselöle, Heizöle und Schmieröle;
• Stahl- und Metallprodukte.

Bei Nichtverwendung der neuen Regel ist es möglich, dass das Steueramt die zusätzliche Steuerverpflichtung erlegt oder dass der Umsatzsteuerpflichtige die steuerstrafrechtliche Konsequenzen tragen würde. Auf Ihrem Wunsch werden wir gerne überprüfen, ob Sie dem obligatorischen Split Payment Verfahren unterliegen und ob Ihre Rechnungsvorlagen und Zahlungsprozesse daran angepasst sind.

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