Ihr Erfolg ist unser Ziel

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Archiv Aktuelles

LEGAL MARKET DAY 2020

Łukasz Dachowski, geschäftsführender Partner von VON ZANTHIER & SCHULZ in Poznań, wird die Diskussion zum Thema "Was erwarten Mandanten von ihren Rechtsanwälten?" während der LEGAL MARKET DAY 2020 leiten!

LEGAL MARKET DAY 2020 ist die größte Konferenz für Rechtsanwälte in Polen. Dies ist schon die siebte Auflage. An jeder der vorigen Konferenzen nahmen jeweils etwa 200 Rechtsanwälte teil. Der besondere Gast der diesjährigen Auflage ist ein weltbekannter Spezialist, ein Zukunftsforscher der Rechtsbranche, Prof. Richard Susskind. Łukasz wird ein Gespräch mit Kamila Bury, LL.M., Prof. Michael Jackowski und Ryszard Sowa führen.

Auch die Rechtsanwältin und Steuerberaterin von VON ZANTHIER & SCHULZ, Małgorzata Justyńska, wird an LEGAL MARKET DAY 2020 teilnehmen.

Gemeinsam mit SEC Consult sagen wir Hackern den Kampf an!

Angriffe von Hackern auf Unternehmen, um Geld zu erpressen, werden immer häufiger und für deutsche Unternehmen immer teurer. Wir haben uns entscheiden, unseren Beitrag zu leisten, den Hackern den Kampf an zu sagen und den Schaden von Unternehmen möglichst zu minimieren: VON ZANTHIER & SCHULZ arbeitet insofern ab 2. März 2020 mit dem europaweit erfolgreichen Cybersicherheitsunternehmen SEC Consult Deutschland GmbHzusammen:

SEC Consult bietet rund um die Uhr rasche Hilfe bei Hackerattacken: im Fall eines Angriffs werden umgehend technische Gegenmaßnahmen eingeleitet, um den Hacker abzuwehren und weitere Schäden zu verhindern (Incident Response). Im Rahmen der forensischen Analyse werden die Spuren des Angreifers für potentiell folgende rechtliche Schritte gesichert.

VON ZANTHIER & SCHULZ unterstützt SEC Consult in Deutschland rechtlich, sei es, indem wir die Notwendigkeit eines gesetzlich vorgesehenen Pannenberichts ermitteln, Möglichkeiten von Regreßansprüchen überprüfen, oder Kundenansprüche managen und präventiv den Hut als Datenschutzbeauftragte aufsetzen und die DSGVO-Anforderungen in dem jeweiligen Unternehmen implementieren, was die Anspruchsmöglichkeiten gegen das Unternehmen reduziert.

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

Seit 01.01.2020 sind die Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet, die Zahlungen an die in der sog. Weißen Liste angegebene Bankverbindung zu überweisen, soweit der Rechnungsbetrag 15.000 PLN brutto überschreitet. Die Bezahlung auf die Rechnung, die sich nicht in diesem Verzeichnis befindet, wird folgende Konsequenzen verursachen: die Ausgaben können nicht zu den steuerlich absetzbaren Kosten in Einkommenssteuer oder Körperschaftsteuer eingestuft werden. Darüber hinaus kann der Erwerber mit dem Verkäufer für seine geschuldete Umsatzsteuer im Teil einer betreffenden Lieferung haften. Von der Haftung kann man sich durch eine rechtszeitige (zur Zeit 3 Arbeitstage ab der Zahlung) formelle Benachrichtigung befreien. Wir empfehlen Ihnen, die Bankverbindungen Ihrer Geschäftspartner vor der Überweisung zu prüfen. Diese Angaben können auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka

Auf Ihrem Wunsch werden wir die entsprechenden Angaben für Sie überprüfen und ggf. – falls nicht vorhanden - eine Benachrichtigung an das Finanzamt weiterleiten.  

Forderungsverluste - jetzt auch für Einkommens- und Körperschaftssteuerpflichtigen möglich

Seit dem 01.01.2020 haben die polnischen Einkommenssteuerpflichtigen und Körperschaftsteuerpflichtigen die Möglichkeit, die Forderungsverluste anzumelden, was bisher nur für die Umsatzsteuerpflichtigen möglich war. Die Anwendung der Forderungsverluste besteht darin, dass das steuerpflichtige Einkommen um die nicht bezahlte Forderung vermindert werden darf. Die Verwendung dieser Vergünstigung ist möglich, wenn:

• der Schuldner zu dem Tag, der dem Tag der Abgabe der Steuererklärung vorangeht, sich weder in einem Insolvenz- noch in einem Liquidationsverfahren befindet,

• seit dem Datum, auf das die Rechnung ausgestellt wurde oder seit dem Abschluss des Vertrages, der die Forderung dokumentiert, sind keine zwei Jahre vergangen, gerechnet ab das Ende des Jahres, in dem die Dokumente ausgestellt wurden,

• die Handelstransaktion wurde im Rahmen der Tätigkeit des Gläubigers und Schuldners geschlossen, und deren Einkommen werden in Polen besteuert,

• das Fälligkeitsdatum der Rechnung ist nicht früher als nach 31.12.2019.

Nach Ihrem Wunsch können wir eine Kalkulation der Forderungsverluste für Sie vorbereiten.

Mikrosteuerrechnung

Seit dem 01.01.2020 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, alle mit der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer und der Körperschaftsteuer verbundenen Beträge auf die individuelle Mikrosteuerrechnung zu entrichten. Die Einführung der Mikrosteuerrechnung sollte den Steuerpflichtigen nicht nur die Bezahlung der Steuerbeträge, sondern auch das Erhalt der gewünschten Bescheinigungen erleichtern. Ihr Mikrosteuerrechnung kann auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/generator-mikrorachunku-podatkowego

Ihre Mikrosteuerrechnung können wir auf Ihrem Wunsch prüfen.

Grenzüberschreitende Änderungen in der Umsatzsteuer!

Am 01.01.2020 traten europäische Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (sog. Quick Fixes) in Kraft. Die neuen Vorschriften betreffen folgende Bereiche:

• Neue Anforderung bzgl. der umsatzsteuerlichen EU-Registrierung bei der Vornahme der innergemeinschaftlichen Verbringungen

• Neue Dokumentationspflichten zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen

• Call-off-Stock-Lager (Abruflager)

• Reihengeschäfte

Bitte beachten Sie, dass der polnische Gesetzgeber nicht geschafft hat, die sich aus den o/g Rechtsakten ergebenden Änderungen rechtszeitig in die polnischen Vorschriften einzuführen. Das polnische Finanzministerium hat benachrichtigt, dass bis zur Einführung der Änderungen in die polnischen Vorschriften (nachfolgend die „Übergangsphase“), die polnischen Steuerpflichtigen eine Wahl haben, ob Sie die bisherigen Vorschriften der polnischen Gesetze oder die neuen Vorschriften der Richtlinie (Durchführungsverordnung ist unmittelbar anwendbar) anwenden wollen. Diese Wahl sollte jedoch konsequent sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Neue Vorschriften im Bereich der Genehmigung für flüssige Brennstoffen in Polen

In Polen sind neue Rechtsakte in Kraft getreten, die die Vorschriften im Bereich der Genehmigung für flüssige Brennstoffe ändern. Die Definition der flüssigen Brennstoffe wurde geändert und die Gruppe der konzessionierten flüssigen Brennstoffe wurde erweitern.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in Deutschland 2020

In der aktuellen Sonderausgabe von Brand Eins/Thema Heft 14 wurde unsere Kanzlei als beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2020 in den Segmenten internationale Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung ausgezeichnet. Das macht uns stolz. Wie kommen wir zu dieser Ehre?

In einer Umfrage von Brand eins unter Experten (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Geschäfts- und Unternehmenskunden (Geschäftsführer, Mitarbeiter aus dem Finanzbereich von Unternehmen) wurden wir in einem zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren mehrfach empfohlen. Das bestärkt uns auf unserem Weg.

Wir haben auch im November mitgeteilt, dass wir den angesehenen Titel Beste Steuerberater & Wirtschaftsprüfer 2020 im Bereich der internationalen Steuerberatung erhalten haben. Das ist für uns sehr wertvoll, denn in diesem Ranking werden Profis von Profis empfohlen. Dank der Stellungnahmen von Steuerberatern haben wir diesen Titel in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2018 und 2019 erhalten.

Quellensteuer in Polen

Das Verfahren für die Erstattung der Quellensteuer in Polen - muss das wirklich so schwierig und kompliziert sein? Nicht unbedingt. Wir erklären dieses Thema in unserer nächsten Infografik . Wir hoffen, dass dies für Sie hilfreich sein wird. Wenn Sie irgendwelche Zweifel haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Ab dem 01/07/2020 werden einige Zahlungen (z.B. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren), die von einem polnischen Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen in Höhe von über 2.000.000 PLN während eines Steuerjahres geleistet werden, grundsätzlich mit dem nicht präferenziellten polnischen Steuersatz (19% oder 20%) besteuert. Wenn ein Steuerzahler das Recht hatte, einen Vorzugssatz (z.B. 5%) oder eine Quellensteuerbefreiung anzuwenden, kann eine Erstattung der Quellensteuer in folgendem Verfahren beantragt werden:

• Sammlung einiger Unterlagen zur Vorbereitung des Antrags (z.B. Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers, Banküberweisungen, schriftliche Erklärungen über die Umstände der Zahlung);

• Vorbereitung eines formellen Antrags auf die Erstattung der Quellensteuer durch ein polnisches oder ausländisches Unternehmen;

• Einreichen des Antrags in elektronischer Form bei den polnischen Steuerbehörden;

• ggf. Ausfüllen des Antrags mit zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die von den polnischen Steuerbehörden angefordert werden.

Ergebnis:

1) Erhalt einer Entscheidung über die Quellensteuererstattung:

a) die Entscheidung wird innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags bei den polnischen Steuerbehörden erteilt;

b) die polnischen Steuerbehörden können den Erstattungszeitraum verlängern, u.a. durch vorherige Steuerkontrolle (auch auf dem Gebiet eines ausländischen Unternehmens) oder durch die Anforderung zusätzlicher Informationen bei den ausländischen Steuerbehörden;

2) Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Quellensteuererstattung: in diesem Fall besteht das Recht, gegen die Ablehnung eine Berufung einzulegen.

Quellensteuer in Polen

Das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens über die Steuerbefreiung der Quellensteuer in Polen ist eine sehr wichtige und komplizierte Angelegenheit. Wir erklären dieses Problem kurz in unserer nächsten Infografik . Sollten Sie dazu Fragen haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Seit dem 01/07/2020 wird die Zahlung von Dividenden oder Zinsen an ein verbundenes ausländisches (z.B. deutsches oder niederländisches) Unternehmen durch ein polnisches Unternehmen in Höhe von über 2.000.000 PLN während eines Steuerjahres mit dem nicht präferenziellen polnischen Steuersatz (19% oder 20%) besteuert. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nach Einholung einer besonderen Stellungnahme des polnischen Finanzamtes, d.h. einer Stellungnahme zur Steuerbefreiung für Quellensteuer, im folgenden Verfahren möglich:

• Vorbereitung eines formellen Antrags durch ein polnisches oder ausländisches Unternehmen;

• Antragsgebühr in Höhe von 2.000 PLN;

• Einreichung des Antrags in elektronischer Form bei den polnischen Steuerbehörden;

• ggf. Ausfüllen des Antrags mit zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die von den polnischen Steuerbehörden angefordert werden.

Ergebnis:

1) Einholung der Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung:

a) Die Stellungnahme wird innerhalb von 6 Monaten ab dem Antragseingangsdatum bei den polnischen Steuerbehörden abgegeben;

b) die Stellungnahme läuft nach 36 Monaten ab dem Erteilungsdatum oder aufgrund wesentlicher Änderungen der Bestandteile des Antrags ab;

2) Verweigerung der Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung (z.B. wegen Nichterfüllung bestimmter Bedingungen, Zweifel der Steuerbehörden an bestimmten Informationen oder Unterlagen, Steuerumgehung): in diesem Fall besteht das Recht, gegen die Verweigerung vor dem polnischen Verwaltungsgericht eine Berufung einzulegen.

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