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Quellensteuer in Polen

Ist die erforderliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Quellensteuer in Polen erinnernswert? Wir haben eine weitere Infografik erstellt, in der wir dieses komplizierte Problem erklären. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.

Fall: Steuerstrenge im Bereich strengerer Sorgfaltspflichten bei der Zahlung von Forderungen, die der Quellensteuern unterliegen.

Ergebnis: bei der Überprüfung der Bedingungen, die den Anspruch auf Quellensteuerbefreiung oder Quellensteuer-Vorzugssatz ermöglichen, ist das polnische Unternehmen nun verpflichtet, eine besondere Sorgfalt zu beachten, die nach Art und Größe des geführten Geschäfts abhängt.

Erforderliche Überprüfungstätigkeiten:

• verfügbare Unterlagen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen;

• steuerlicher Wohnsitz (Ort der Gewinnbesteuerung) des Empfängers der Forderungen (ausländische Gesellschaft);

• Status eines ausländischen Unternehmens, das Forderungen im Sinne der Definition des so genannten "beneficial owner" erhält, einschließlich durch das Prisma der Führung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens.

Sanktion:

Die Nichtbeachtung einer besonderen Sorgfaltspflicht kann zur Auferlegung einer zusätzlichen Steuerlast auf den Steuerzahler in Höhe von 10 % jeder anwendbaren Steuerbemessungsgrundlage führen, für die der Steuerzahler die Steuerbefreiung oder den Vorzugssteuersatz nicht richtig angewandt hat.

Quellensteuer in Polen

Quellensteuer in Polen - wie werden die allgemeinen Regeln seit dem 01.07.2020 aussehen? Dieses wichtige Thema erklären wir in unserer Infografik aus der Quellensteuer-Serie. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Fall: der Betrag, der zugunsten desselben ausländischen Unternehmens ausgezahlt wird, übersteigt den Betrag von 2.000.000,00 PLN während des Steuerjahres.

Ergebnisse:

• die polnische Gesellschaft wird in erster Linie verpflichtet sein, in Bezug auf den Überschuss über 2.000.000,00 PLN die Quellensteuer zum nichtpräferenziellen polnischen Steuersatz (19 % oder 20 %) einzubehalten und diese Steuer an das polnische Finanzamt zu entrichten;

• polnische oder ausländische Unternehmen (je nachdem, wer die wirtschaftliche Steuerlast zu tragen hat) können den Antrag auf Steuerbefreiung in einem offiziellen Verfahren bei den polnischen Finanzbehörden einreichen

Steuerbefreiungen (d.h. Anwendung einer Steuerbefreiung oder eines Vorzugssatzes):

• Einholung einer Stellungnahme zur Quellensteuerbefreiung in einem offiziellen Verfahren, das von den polnischen Finanzbehörden im Falle von Dividendenzahlungen (Gewinnausschüttung) oder Zinsenzahlungen (Darlehen oder Kreditzahlungen) an verbundene Unternehmen durchgeführt werden;

• persönliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit getragen durch alle Geschäftsführungsmitglieder der polnischen Gesellschaft wegen regelmäßiger Abgabe der Erklärungen bei dem polnischen Finanzamt.

Ein heißes Thema

Tätigkeit des Bevollmächtigten im Rahmen des Zentralen Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (CRBR in Polen).

Wir empfehlen Ihnen den Artikel vom 16.01.2020 von Dr. Jan Muszynski aus unserer Kanzlei in „Rzeczpospolita“ zu lesen. In dem bestreitet er die offizielle Auslegung des Finanzministeriums, dass Eintragungen ins Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur vom Vorstand einer Gesellschaft ausgeführt werden können. Eine solche Auslegung sei nach der Meinung von Dr. Muszynski weder nach der 4. AML-Richtlinie der EU noch in den Bestimmungen des polnischen Rechts gerechtfertigt. Herzlichen Glückwunsch für den Mut, öffentlich eine andere Meinung als die offizielle zu vertreten. Wir werden das Finanzministerium bitten diese Frage zu erklären, um Tausenden von Unternehmen in Polen das Leben erleichtern zu können.

Fröhliche Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr

Unsere diesjährige Weihnachts-Spende

Wie jedes Jahr haben wir, statt Weihnachtskarten an unsere Mandanten und Kooperationspartner zu versenden, für einen guten Zweck gespendet: Dieses Jahr hat unser Berliner Büro 1000 € an die Polki w Berlinie e.V. (www.polkiwberlinie.de) überwiesen, der die polnischen Frauen in Berlin bei der Integration und beim Wissenserwerb unterstützt.

Weihnachtsfeier Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ

Kanzlei VON ZANTHIER & SCHULZ hat am 6. Dezember ihre Weihnachtsfeier, diesmal in Polen gefeiert. Der Posener Weihnachtsmarkt wurde besichtigt und am Nachmittag sind alle Mitarbeiter zum Folwark Wąsowo gefahren, wo sie viel Spaß an Integrationsspielen und Genießen von regionalen Spezialitäten hatten. Es war wie immer eine schöne gemeinsame Zeit voller weihnachtlichen Stimmung.

Konferenz & Mitgliederversammlung des Deutsch-Polnischen WindEnergie Clubs

Am 21. November 2019 werden Karolina Barałkiewicz-Sokal und Henning von Zanthier von VON ZANTHIER & SCHULZ an der Konferenz und Mitgliederversammlung des Deutsch-Polnischen Windenergie Clubs (DPWEC) in Posen teilnehmen. Die Konferenz bietet Vorträge über die Klimapolitik, technische Aspekte von Windparkprojekten und Analyse des polnisches Windenergiemarktes.

Karolina Barałkiewicz-Sokal wird bei der Veranstaltung zum Thema „Formelle Anforderungen zur erfolgreichen Teilnahme an der Ausschreibung 2019“ vortragen.

Dieses Treffen wird eine gute Gelegenheit sein sich über Neuigkeiten zu informieren und während der Diskussion Meinungen auszutauschen.

Anmeldung

9. Herbsttagung des Bucerius Center on the Legal Profession

Henning von Zanthier hat am 14. November 2019 an der

9. Herbsttagung

des Bucerius Center on the Legal Profession mit dem Thema „Ende der „Gemütlichkeit“ – Die Managed Legal Services auf dem Vormarsch“ in Hamburg teilgenommen. Die Tagung ermöglichte Einsicht in die neuesten Entwicklungen des digitalen Rechtsmarkts und eine einzigartige Plattform zum Gedankenaustausch mit allen wichtigen Mitwirkenden.

Legal-Tech Strategie in Berlin

Am 12. November 2019 nahm der Rechtsanwalt Lukasz Dachowski von VON ZANTHIER & SCHULZ in Posen an der Legal Tech DIRO Konferenz teil. Bei der es darum ging bestehende Prozesse effizienter zu gestalten und neue, digitale und skalierbare rechtliche Geschäftsmodelle zu entwickeln. Ziel der Konferenz war es praktische und anwendbare Geschäftsmodelle zu entwickeln und diese dann mit den notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Praxis umzusetzen.

Verfassungswoche in Posen

Wir wissen, dass die politische Bildung sehr wichtig ist, weshalb Dr. Jan Muszyński an der Verfassungswoche des nach Professor Zbigniew Hołda benannten Vereins teilnahm und Workshops für Schüler der technischen Fachschule Nr. 19 in Posen durchführte. Das Thema des Workshops war die Grenze der Meinungsfreiheit um der Rede des Hasses entgegenzuwirken. Das Thema erwies sich für die Schüler als äußerst interessant und wichtig, die Diskussion bereicherte beide Seiten!

Ai Weiwei auf Initiative der Kanzlei bei Diskussion im VBKI

Im Sommer hatte der chinesische Starkünstler Ai Weiwei, der seit 2015 im Berliner Exil lebt, öffentlichkeitswirksam angekündigt, Deutschland verlassen zu wollen. Begründung: Deutschland sei keine offene Gesellschaft. Es gebe kaum Raum für offene Debatten, keinen Respekt für abweichende Stimmen. Die deutsche Kultur sei so stark, sodass sie nicht wirklich andere Ideen und Argumente akzeptiere. Henning von Zanthier hat am 13. Oktober 2019 die Diskussion beim dem ältesten deutschen Wirtschaftsclub, VBKI, zwischen Ai Weiwei und dem chinesischen Dichter Yang Lian über den Einfluss von Kunst und Kultur auf Politik und Gesellschaft moderiert, die dieser Behauptung auf den Grund ging. Ai Weiwei sagte nach der Diskussion: „This was the most meaningful discussion, I ever had.“

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