Mandanten-Information Januar/Februar 2014
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen folgendes klargestellt: Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden grundsätzlich steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ist und die vereinbarten Leistungen (Lohnzahlung einerseits und Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits) tatsächlich erbracht werden. Der aktuellen Entscheidung des BFH zufolge ist es dabei nicht schädlich, wenn der Arbeitnehmer mehr als vereinbart arbeitet. Auch ist die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen nicht erforderlich. Schädlich wäre es hingegen, wenn der Arbeitnehmer weniger arbeitet als vereinbart.
Mehr Informationen hierzu finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Mandanteninformationen.
Weitere Themen: Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften, Reisekosten 2014, Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen, Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitsnehmers, Besteuerung von Abfindungen, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Schenkung zwischen Ehegatten