Mandanteninformation März/April 2014
Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Diese Pauschalierung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Geschenke beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für unerheblich hält, ob die Zuwendung beim Empfänger zu Einkünften führt.
Mehr Informationen zu drei aktuellen Grundsatzentscheidungen des BFH zu diesem Thema finden Sie in unseren aktuellen Mandanteninformationen.
Weitere Themen: Steuersatz für ein Hotelfrühstück, Neue Übergangsfrist für SEPA, Kleinunternehmer: Option zu Regelbesteuerung, Kosten für Erststudium, Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen, Kindergeld für verheiratete Kinder.