Wie bereits zuvor auf unserer Homepage berichtet, hat Rechtsanwältin Stawska-Höbel, als Vertreterin der Antragsgegnerin, eine Stellungnahme in einem Vorabentscheidungsverfahren des Amtsgerichts Wedding an den Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht. Inhaltlich ging es hierbei um die Frage, welche Rechte der Antragsgegner geltend machen kann, wenn ihm ein Europäischer Zahlungsbefehl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 nicht wirksam zugestellt worden ist und dennoch eine Vollstreckbarkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls durch das zuständige Mahngericht erlassen worden ist. Das Urteil des Gerichtshofes Union im Vorabscheidungsverfahren ist am 4. September 2014 erlassen worden. Der daraufhin erlassene Beschluss des Amtsgerichts Wedding erging am 30. Mai 2016 mit dem Tenor, dass die Vollstreckbarkeitserklärung des Amtsgerichts Wedding, erteilt für den Europäischen Zahlungsbefehl, für ungültig erklärt worden ist. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung teilte das Gericht mit, dass die Frage möglicher Rechtsmittel ungeklärt sei. Wir haben bislang in dem Verfahren für unsere Mandantin obsiegt. Sollte die Gegenseite Rechtsmittel einlegen, gelte es durch das Landgericht zu klären, ob und welche Rechtsmittel es für zulässig erachtet.