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Archiv Aktuelles

Weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen

Seit 01.01.2020 sind die Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet, die Zahlungen an die in der sog. Weißen Liste angegebene Bankverbindung zu überweisen, soweit der Rechnungsbetrag 15.000 PLN brutto überschreitet. Die Bezahlung auf die Rechnung, die sich nicht in diesem Verzeichnis befindet, wird folgende Konsequenzen verursachen: die Ausgaben können nicht zu den steuerlich absetzbaren Kosten in Einkommenssteuer oder Körperschaftsteuer eingestuft werden. Darüber hinaus kann der Erwerber mit dem Verkäufer für seine geschuldete Umsatzsteuer im Teil einer betreffenden Lieferung haften. Von der Haftung kann man sich durch eine rechtszeitige (zur Zeit 3 Arbeitstage ab der Zahlung) formelle Benachrichtigung befreien. Wir empfehlen Ihnen, die Bankverbindungen Ihrer Geschäftspartner vor der Überweisung zu prüfen. Diese Angaben können auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka

Auf Ihrem Wunsch werden wir die entsprechenden Angaben für Sie überprüfen und ggf. – falls nicht vorhanden - eine Benachrichtigung an das Finanzamt weiterleiten.  

Forderungsverluste - jetzt auch für Einkommens- und Körperschaftssteuerpflichtigen möglich

Seit dem 01.01.2020 haben die polnischen Einkommenssteuerpflichtigen und Körperschaftsteuerpflichtigen die Möglichkeit, die Forderungsverluste anzumelden, was bisher nur für die Umsatzsteuerpflichtigen möglich war. Die Anwendung der Forderungsverluste besteht darin, dass das steuerpflichtige Einkommen um die nicht bezahlte Forderung vermindert werden darf. Die Verwendung dieser Vergünstigung ist möglich, wenn:

• der Schuldner zu dem Tag, der dem Tag der Abgabe der Steuererklärung vorangeht, sich weder in einem Insolvenz- noch in einem Liquidationsverfahren befindet,

• seit dem Datum, auf das die Rechnung ausgestellt wurde oder seit dem Abschluss des Vertrages, der die Forderung dokumentiert, sind keine zwei Jahre vergangen, gerechnet ab das Ende des Jahres, in dem die Dokumente ausgestellt wurden,

• die Handelstransaktion wurde im Rahmen der Tätigkeit des Gläubigers und Schuldners geschlossen, und deren Einkommen werden in Polen besteuert,

• das Fälligkeitsdatum der Rechnung ist nicht früher als nach 31.12.2019.

Nach Ihrem Wunsch können wir eine Kalkulation der Forderungsverluste für Sie vorbereiten.

Mikrosteuerrechnung

Seit dem 01.01.2020 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, alle mit der Umsatzsteuer, der Einkommenssteuer und der Körperschaftsteuer verbundenen Beträge auf die individuelle Mikrosteuerrechnung zu entrichten. Die Einführung der Mikrosteuerrechnung sollte den Steuerpflichtigen nicht nur die Bezahlung der Steuerbeträge, sondern auch das Erhalt der gewünschten Bescheinigungen erleichtern. Ihr Mikrosteuerrechnung kann auf der folgenden Website überprüft werden: www.podatki.gov.pl/generator-mikrorachunku-podatkowego

Ihre Mikrosteuerrechnung können wir auf Ihrem Wunsch prüfen.

Grenzüberschreitende Änderungen in der Umsatzsteuer!

Am 01.01.2020 traten europäische Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (sog. Quick Fixes) in Kraft. Die neuen Vorschriften betreffen folgende Bereiche:

• Neue Anforderung bzgl. der umsatzsteuerlichen EU-Registrierung bei der Vornahme der innergemeinschaftlichen Verbringungen

• Neue Dokumentationspflichten zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen

• Call-off-Stock-Lager (Abruflager)

• Reihengeschäfte

Bitte beachten Sie, dass der polnische Gesetzgeber nicht geschafft hat, die sich aus den o/g Rechtsakten ergebenden Änderungen rechtszeitig in die polnischen Vorschriften einzuführen. Das polnische Finanzministerium hat benachrichtigt, dass bis zur Einführung der Änderungen in die polnischen Vorschriften (nachfolgend die „Übergangsphase“), die polnischen Steuerpflichtigen eine Wahl haben, ob Sie die bisherigen Vorschriften der polnischen Gesetze oder die neuen Vorschriften der Richtlinie (Durchführungsverordnung ist unmittelbar anwendbar) anwenden wollen. Diese Wahl sollte jedoch konsequent sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Neue Vorschriften im Bereich der Genehmigung für flüssige Brennstoffen in Polen

In Polen sind neue Rechtsakte in Kraft getreten, die die Vorschriften im Bereich der Genehmigung für flüssige Brennstoffe ändern. Die Definition der flüssigen Brennstoffe wurde geändert und die Gruppe der konzessionierten flüssigen Brennstoffe wurde erweitern.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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